Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz die Kleine Anfrage 1879
des Abgeordneten Hans-Peter Götz , FDP Fraktion, Landtags - Drucksache 5/4821 wie folgt:
Frage 1:
Stehen im aufnehmenden Arbeitsgericht Cottbus ausreichend Stellen zur Verfügung,
um die gesamte Belegschaft des ehemaligen Arbeitsgerichts Senftenberg aus dem
mittleren und gehobenen Dienst, sowie Direktorin und Richter aufzunehmen, und
falls nein, seit wann ist dies bekannt?
Frage 2:
Welche Angebote sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ehemaligen Arbeitsgerichtes
alternativ und verbindlich gemacht worden?
Frage 3:
Wann und wohin sind die personellen Umsetzungen der Belegschaft des Arbeitsgerichts
Senftenberg erfolgt und wohin sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dauerhaft
versetzt worden, um sie planmäßig zu verwenden?
zu Frage 1 bis 3:
Die Beschäftigten des nichtrichterlichen Dienstes des aufgehobenen Arbeitsgerichts
Senftenberg sind mit Wirkung zum 1. Januar 2012 an das Arbeitsgericht Cottbus versetzt
worden. Dementsprechend werden sie dort stellenmäßig geführt.
Alternativ zu einer Beschäftigung am Arbeitsgericht Cottbus sind die Mitarbeiterinnen
des gehobenen Dienstes im Vorfeld der Versetzungen auf Stellenausschreibungen in
der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Sozialgerichtsbarkeit hingewiesen worden.
Dies führte zur Abordnung einer Rechtspflegerin an das Amtsgericht Senftenberg.
Hinsichtlich der bisher beim Arbeitsgericht Senftenberg tätigen Richter gilt Folgendes:
Bei der Aufhebung des Arbeitsgerichts Senftenberg handelt es sich um eine
Veränderung der Einrichtung der Gerichte im Sinne des § 32 Deutsches Richtergesetz
mit der Folge, dass den betroffenen Richtern ein anderes Richteramt übertragen
werden kann. Bei Verfügbarkeit ist ein Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zu
übertragen, welches nicht zum selben Gerichtszweig gehören muss. Für die Prüfung
der weiteren Verwendung, die sich neben der Verfügbarkeit geeigneter Stellen in
erster Linie an den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Richter und
der individuell zu beurteilenden Zumutbarkeit auszurichten hat, sieht das Gesetz eine
Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der Veränderung vor.
Über die endgültige Verwendung der Richterin und des Richters wird innerhalb der
vorgenannten Frist entschieden werden. Im Übrigen gibt die Landesregierung keine
Auskunft zu laufenden Personalvorgängen.
Frage 4:
Welche Personalräte haben bei der Versetzung mitgewirkt?
zu Frage 4:
Den Versetzungen hat der Personalrat des Arbeitsgerichtes Cottbus zugestimmt.
Eine Personalvertretung des Arbeitsgerichtes Senftenberg konnte nicht beteiligt werden,
weil ein Personalrat dort nicht gebildet worden war.
Frage 5:
Inwiefern sind bei der Versetzung der Mitarbeiter einschließlich der Direktorin ihre
Wünsche berücksichtigt worden und standen entsprechende Stellen am Arbeitsgericht
in Potsdam oder Frankfurt/Oder zur Verfügung?
zu Frage 5:
Die Versetzung der nichtrichterlichen Mitarbeiterinnen des Arbeitsgerichts Senftenberg
erfolgte mit deren Einverständnis. Der Wunsch nach einer Versetzung an die
Arbeitsgerichte in Potsdam oder Frankfurt/Oder bestand nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 bis 3 verwiesen.
Frage 6:
Sind die Versetzungen der Direktorin und des Richters von Senftenberg nach Cottbus
dauerhafter Natur?
zu Frage 6:
Eine - grundsätzlich auf Dauer angelegte - Versetzung der Direktorin und des Richters
ist, wie bereits erwähnt, bislang nicht erfolgt.
Frage 7:
Sind Zwangsversetzungen und weitere Schließungen von Arbeitsgerichten in naher
Zukunft geplant?
zu Frage 7:
Vorbehaltlich der Antwort zu Frage 1 bis 3, letzter Absatz: Nein.
Frage 8:
Wann sollen die Versetzungen der gesamten Belegschaft einschließlich Richter des
Amtsgerichts Guben an das Amtsgericht Cottbus erfolgen?
Frage 9:
Inwieweit stehen dafür ausreichend Stellen im Amtsgericht Cottbus zur Verfügung?
Frage 10:
Wie ist der personelle Einsatz bzw. die Weiterbeschäftigung der bisherigen Mitarbeiter
einschließlich Richter des Amtsgerichts Guben geplant?
zu Frage 8 bis 10:
Der für die Personalmaßnahmen im nichtrichterlichen Dienst zuständige Präsident
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beabsichtigt, die Bediensteten des
Amtsgerichts Guben mit Wirkung vom 1. April 2012 unter Zuweisung der entsprechenden
Stellen an das Amtsgericht Cottbus zu versetzen.
Hinsichtlich der drei Planrichter des Amtsgerichts Guben hat der Präsident des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts angeregt, diesen unter Zuweisung der entsprechenden
Stellen ein Richteramt bei dem Amtsgericht Cottbus zu übertragen. Die Versetzungsentscheidungen
sind noch nicht ergangen.