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Stellungnahme zur Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Danny Eichelbaum zur Situation der Rechtspfleger im Land Brandenburg

(vgl. www.djg-brandenburg.de/index.php?option=com_content&view=article&id=211:anfrage-zur-situation-der-rechtspfleger-im-land-brandenburg&catid=4:archiv&Itemid=14 )

 

Aus der Antwort der Landesregierung ergibt sich eine durchschnittliche Pensenbelastung der Rechtspfleger und der übrigen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der letzten drei Jahr von 1,21 Pensen (Vgl. Antwort auf Fragen Nr. 1 und 4). Dieses Pensum ist dann kein Problem, wenn es nur eine vorrübergehende Belastung darstellt.

Die Erfahrungen der letzten 20 Jahre, aber auch die Tatsache, dass dieses Pensum in den letzten drei Jahren nur geringfügig schwankte, besagen jedoch, dass dieses Pensum eine dauerhafte Belastung der Mitarbeiter des gehobenen Justizdienstes bedeutet. Auf dem Gebiet des Landes Brandenburg gilt das Grundgesetz seit 22 Jahren. 22 Jahre nach der deutschen Einheit beträgt die durchschnittliche Belastung immer noch 1,21 Pensen. Offensichtlich wird diese Mehrarbeit hingenommen. Es ist diese Überlastung zum Normalfall geworden. Diese Normalität ist gefährlich.

Den Personalräten wurde bei Einführung der Personalberechnungsmethode PEBB§Y versichert, dass damit sogenannte Mangelpensen vermieden werden und die durchschnittliche Belastung nach PEBB§Y eine Quote von 1,00 ergibt. Die Realität sieht jedoch anders aus. 1,21 Durchschnittspensum bedeutet eine Mehrbelastung von 21 Prozent. 21 Prozent Mehrbelastung sind etwas mehr als ein Fünftel Mehrarbeit. Das bedeutet, dass von den betroffenen Mitarbeitern in einer Arbeitswoche von 5 Tagen die Leistung von sechs Tagen zu erbringen ist, unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen pro Jahr also die Leistung von zusätzlichen 45 Arbeitstagen. Das bedeutet jährlich die Leistung von zusätzlichen 45 Arbeitstagen, welche nicht vergütet wird.

Von den Mitarbeitern des gehobenen Justizdienstes wird regelmäßig erwartet, dass die Anträge der rechtssuchenden Bevölkerung und der rechtssuchenden Unternehmen zeitnah und in hoher Qualität erledigt werden. Zum Glück für die brandenburgische Bevölkerung verfügen sie auch auf Grund ihres Alters über einen hohen Erfahrungsschatz und trotz der dauerhaft hohen Arbeitsbelastung immer noch über eine hohe Motivation. Tag für Tag sind sie bestrebt, diese von ihnen erwartete Arbeitsmenge zu erbringen. Es ist jedoch niemand in der Lage dauerhaft Mehrarbeit zu leisten. Die Folgen sind daher nichtabgebummelte Überstunden oder zwangsläufige Abstriche an der Qualität der Arbeit.

Wer will es dem Rechtspfleger verdenken, wenn er seine Ortstermine nur noch auf das absolut notwendigste beschränkt, auf Anhörungen vor Beschlussfassung verzichtet und an notwendigen Fortbildungsmaßnahmen nicht teilnimmt. Wenn er Pfleger, Berufsbetreuer, Gutachter oder Zwangsverwalter nur noch  durch Überfliegen ihrer Berichte kontrolliert. Es bleibt für eine tiefgründige Prüfung bzw. Überprüfung der Tätigkeit vor Ort keine Zeit mehr.  Natürlich leiden die von den Rechtspflegern zu gewährleistenden rechtsstaatlichen Garantien unter dieser durch die permanente Unterbesetzung verursachten Situation. Nicht nur Überlastungen von Richtern, sondern auch Überlastungen aller weiteren Mitarbeiter in der Justiz gefährden den Rechtsstaat.

Selbst die Erfahrungen an Gerichten, wie zum Beispiel dem Amtsgericht Strausberg, welche mit Druchschnittspensen von 1,15 noch relativ  gut dastehen, zeigen, wie schnell das praktizierte Personalkonzept zusammenbrechen kann. Treten bei den Rechtpflegern Langzeiterkrankungen auf, wird deutlich, dass keinerlei Reserven mehr bestehen um Ausfälle aufzufangen.

Im Ergebnis ist es nicht verwunderlich, dass seit Jahren Anträge von Rechtspflegern zur Gewährung von Altersteilzeit vom Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter Hinweis auf die angespannte Personalsituation zurückgewiesen werden. Dabei bleibt es auch bedeutungslos, dass einzelne Antragsteller schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind.

Es ist eine alte Erkenntnis der Arbeitsmedizin, dass Mehrarbeit über einen langen Zeitraum krank macht.  Langfristige Überlastungen äußern sich nicht nur durch psychische oder psychosomatische Erkrankungen. Es wird oft auch das Immunsystem des Körpers beeinträchtigt. Die Tatsache, dass jährlich auf jeden Mitarbeiter des gehobenen Dienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ca. vier Krankheitswochen kommen, ist ein deutliches Achtungszeichen (Vgl. Antwort auf Frage Nr. 3).

Es ist zu begrüßen, dass für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 insgesamt die Übernahme von 61 ausgebildeten Rechtspflegern beabsichtigt ist. Die Zahl 61 ist dabei von besonderer Bedeutung. Es sind nämlich genau 61 Rechtspfleger, welche aus Altersgründen bis zum Jahr 2018 ausscheiden. Selbst wenn andere Gründe des Ausscheidens aus dem aktiven Justizdienst des Landes Brandenburg wie Versetzung in Ruhestand auf Grund von schweren Krankheiten, Sterbefällen, Wechsel des Arbeitgebers usw. außeracht bleiben, ist spätestens im Jahr 2018 die gleiche Situation wie heute erreicht. Es ändert sich an der oben geschilderten Belastungssituation nichts.

Die Ausführungen der Landesregierung geben leider keine vollständigen Aussagen zur Fluktuation, da sie nur zu dem planmäßigen Ausscheiden aus Altersgründen konkrete Zahlen bekanntgibt. In der Antwort auf die Frage Nr. 7 wird zwar erklärt, dass gegenwärtig sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch bei den Staatsanwaltschaften jeweils nur 5 Planstellen nicht besetzt sind. Dem widerspricht jedoch die Differenz zwischen tatsächlichem Personalbedarf in der ordentlichen Gerichtsbarkeit von durchschnittlich 522,69 Stellen und der tatsächlichen Personalverwendung  von durchschnittlich 434,01 Stellen. Für 88,68 Stellen fehlte das Personal. Es erweist sich eben als Milchmädchenrechnung, wenn in der Stellenplanung Teilzeitbeschäftigungen, Elternzeit oder Beurlaubungen aus familiären Gründen nicht berücksichtigt werden.

 

 

Als Fazit ist festzustellen, dass eine Mehrbelastung von 20 Prozent offensichtlich dem Willen der jeweiligen Landesregierungen entsprach. Unser Dienstherr erwartet die Erbringung von Leistungen ohne diese entsprechend zu vergüten.   Die Mehrbelastungsquote wurde sowohl von der SPD/CDU- Koalition als auch von der Koalition von SPD und Linke als Normalität in Kauf genommen. Diese Normalität ist gefährlich. Sie erhöht die Anfälligkeit für Krankheiten der betroffenen Mitarbeiter, provoziert Pfusch und gefährdet den Rechtsstaat. Die geplanten Einstellungen dienen nur dem Ersatz von aus Altersgründen ausscheidenden Mitarbeitern.

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Die Belastungssituation der Rechtspfleger im Land Brandenburg wird nicht honoriert. 1,21 Pensen auf Dauer bedeutet ja eine ständige Überlastung. Das Beurteilungssystem ist zur Anerkennung der wirklichen Leistungen der Rechtspfleger auch nicht geeignet. Dieses Punktesystem ohne Worturteil, kann die Persönlichkeit des Beurteilten nicht wiederspiegeln. Beurteilung oder auch Anlassbeurteilung ist daher auch eine irreführende Bezeichnung. Das Prinzip der Herabstufung nach einer Beförderung oder auch die Quotenregelungen stehen einer wirklichen Beurteilung im Wege. Niemand erledigt seine Aufgaben nur deshalb schlechter, weil er gerade befördert wurde. Eine Quotenregelung kann nicht gerecht sein, da die tatsächlichen Leistungen oder die persönlichen Eignungen ja nicht von der Anzahl bereits vergebener Punkte abhängen. Sollte es nicht eigentlich genau andersherum sein? Ehrlicher wäre es da schon, wenn statt von Beurteilung von einer Rangliste zur Vergabe von Beförderungsstellen gesprochen würde.

Das Beurteilungssystem weist noch einen besonderen Mangel auf. Ergebnis des Punktesystems ist eine Vernachlässigung von Lebensleistungen. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb jemand der über lange Zeit, zehn oder zwanzig Jahre hindurch zuverlässig durchschnittliche Leistungen erbrachte, bei Bedarf immer da war, in seiner Beurteilung bei 4 oder 5 Punkten bleibt und so keine Chance auf eine Beförderung hat. Auch wenn es keine Gefälligkeitsbeurteilungen geben soll, sollten auch langfristig zuverlässige Leistungen besonders anerkannt werden.

Eine Mitbestimmung findet im gesamten Beurteilungsverfahren nicht statt. Die Beurteilung basiert in meist auf der Einschätzung einer einzelnen Person, des Entwerfers. In der Regel folgt der Beurteiler dieser Meinung. Fehler sind so nicht vermeidbar. Im Widerspruchsverfahren erfolgt dann auch keine Überprüfung der Tatsachen. Wer ein Widerspruchsverfahren anstrebt, wird mit einer Entscheidung vom Schreibtisch konfrontiert.

Weshalb fürchtet unser Dienstherr die Mitbestimmung im Beurteilungsverfahren wie der Teufel das Weihwasser?

Hat er Angst um seine Machtposition?

Die Probleme wären durch einen Übergang zu einer Regelbeförderung, welche vorzeitige Beförderungen bei besonderen Leistungen nicht ausschließt, und eine Beteiligung der Personalräte im Beurteilungsverfahren lösbar.