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Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L
Auswirkungen der Rechtsprechung des BAG 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

 

Das Ministerium des Inneren teilte folgendes mit:

 

"...

Die TdL strebt die Vereinbarung einer diskriminierungsfreien Regelung in der Ent­geltrunde 2013 an. Deshalb hat sie mit Schreiben vom 13. September 2012 die Urlaubsregelung des § 26 TV-L fristgemäß zum 31. Dezember 2012 gekündigt. Ferner wurden die Anschlusstarifverträge für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder gekündigt.

 

Somit stellt sich die Frage, wie ab 01. Januar 2013 bezüglich der Urlaubsdauer (Erstellung der Urlaubskartei) zu verfahren ist. Dazu ergehen folgende Hinweise:

 

1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am und über den 31, Dezember 2012 hinaus besteht

 

Bis zum Abschluss einer neuen tarifvertraglichen Vereinbarung bestimmt sich die Höhe des Urlaubsanspruchs vorerst weiterhin nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L.

 

Sofern Beschäftigte, die das 30. bzw. 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

einen Rechtsanspruch auf eine Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen geltend ma­chen, bitte ich diese Anträge entgegen zu nehmen, jedoch nicht abschließend zu bescheiden.

 

Es ist davon auszugehen, dass im Ergebnis der Entgeltrunde 2013 (Frühjahr) eine neue Regelung zur Urlaubsdauer vereinbart wird, die rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Sollte sich für Beschäftigte aus dieser neuen Regelung ein hö­herer tariflicher Anspruch ergeben, sind die Urlaubskarteien von Amts wegen zu berichtigen,

 

In den Fällen, in denen befristete Arbeitsverhältnisse während der ursprünglich vereinbarten Befristung verlängert oder entfristet werden und die Arbeitsbedin­gungen im Übrigen unverändert bleiben, ist, wie oben ausgeführt, zu verfahren.

 

 

2. Für Neueinstellungen ab 01. Januar 2013

 

Für Beschäftigte, die ab 1. Januar 2013 neu eingestellt werden, kommt § 26 Ab­satz 1 Satz 2 TV-L nicht zur Anwendung. In diesen Fällen würde sich ein Mindest­urlaub von 20 Arbeitstagen aus dem Bundesurlaubsgesetz ergeben.

Die Mitgliederversammlung der Tdl hat sich in ihrer Sitzung am 4. September 2012 darauf verständigt, arbeitsvertraglich ab sofort einen Anspruch von 26 Ar­beitstagen Urlaub zu vereinbaren.

Dazu bitte ich in die Arbeitsverträge in § 2 (Tarifverträge) Absatz 1 folgende For­mulierung aufzunehmen:

 

„Die zum 31.12.2012 gekündigte Vorschrift des § 26 Abs. 1 TV-L vom 12. Oktober 2006 (i. d. F. des Nr. 5 vom 23. August 2012) wird bis zum Zeitpunkt einer neuen tarifvertraglichen Vereinbarung mit der Maßgabe angewendet, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche unabhängig vom Lebensalter der/des Beschäftigten 26 Arbeitstage im Kalenderjahr be­trägt."

 

3. Auszubildende

 

Nach § 9 TVA-L BBiG erhalten Auszubildende Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten.

Insofern verweise ich auf meine Ausführungen unter Ziffer 1.

..."